ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN der ORDENSKLINIKUM LINZ GmbH

Stand 24.03.2020

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Aufträge) der Vinzenz Gruppe und aller damit verbundenen Unternehmen sowie der Elisabethinen Linz-Wien GmbH betreffend das Ordensklinikum Linz und dessen Töchterbetriebe. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. in Rahmenvereinbarungen) erhalten Gültigkeit sofern diese von uns ausdrücklich schriftlich (auch per Mail) bestätigt wurden. Mit der Annahme und Ausführung unserer Bestellungen (Aufträge) anerkennt der Auftragnehmer unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sowie mündliche Vereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, soweit wir hierzu unsere Zustimmung schriftlich (auch per Mail) erteilen.
1.3. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen - in der jeweils gültigen Fassung - gelten auch für künftige Geschäfte zwischen uns und dem Auftragnehmer, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht erneut darauf Bezug genommen wird.

2. Angebot
2.1. Der Auftragnehmer hat die Mengen und die Beschaffenheit genau auf unsere Anfrage abzustimmen und Abweichungen besonders hervorzuheben. Sind in unserer Anfrage ungefähre Mengen („cirka“) genannt, stimmt der Auftragnehmer Über- und Unterschreitungen in unseren Bestellungen in einem zur Auftragssumme verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß zu.
2.2. Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, Prüfnachweise für medizintechnische Geräte etc. sind für uns – unabhängig der erforderlichen Vorarbeiten – stets unentgeltlich.

3. Auftragsbestätigung
3.1. Wird einer Bestellung nicht binnen 8 Tagen schriftlich widersprochen, gilt dies als uneingeschränkte Annahme.
3.2. Bestellungen dürfen nur unter Angabe unserer Bestellnummer, des Bestellnamens und des Datums in schriftlicher Form (Systembestellungen, SAP) vom Lieferanten angenommen werden.
3.3. Mit Annahme unserer Bestellung garantiert der Auftragnehmer deren fachgerechte Ausführung.

4. Lieferfrist
4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem Bestelltag zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten.
4.2. Bei drohendem Liefer- oder Leistungsverzug sind wir unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzugs unverzüglich schriftlich zu verständigen.
4.3. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit unserer Zustimmung gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf uns jedenfalls kein Nachteil erwachsen; insbesondere beginnt die Zahlungsfrist nicht vor dem vereinbarten Termin zu laufen.

5. Lieferung, Versand, Übernahme, Versicherung
5.1. Nur gegen Vorlage eines Lieferscheines erfolgt die Entgegennahme der gelieferten Ware, ohne Lieferschein sind wir berechtigt, die Entgegennahme der Waren / Leistungen bzw. Güter zu verweigern. Die Waren sind stets unseren befugten Dienstnehmern an der Lieferanschrift zu übergeben. Eine Gesamtlieferung entspricht der Vereinbarung, Teillieferungen können zurückgewiesen werden. Ausgenommen davon ist Kühlware. Das Produkt muss unter Berücksichtigung aller gesetzlichen Bestimmungen (z.B.: korrekte Kennzeichnung, Stresstest, Temperaturschreiber) geliefert werden. Der Auftragnehmer garantiert dafür, dass die Kühlkette während des Transports nicht unterbrochen wird.
5.2. Der Liefertermin ist einzuhalten andernfalls hat der Auftragnehmer uns unverzüglich zu informieren. Erfolgte Teilleistungen können von uns auf Kosten des Auftragnehmers und ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts zurückgestellt werden.
5.3. Die Waren verstehen sich verpackt, frei geliefert, Entladung/Rampe (DDP gemäß INCOTERMS 2010) an umseitig angeführte Lieferadresse. Jede Lieferung erfolgt mit Lieferschein.
5.4. Der Auftragnehmer hat Lieferungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art zu versichern.
5.5. Waren mit besonderen Produktvorschriften sind entsprechend einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen.
5.6. Bei Lieferung medizintechnischer Anlagen und Geräte ist unser Bedienungspersonal kostenlos einzuschulen. Bei Lieferung von Anlagen, die von dritter Seite zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung etc.) sowie sämtliche Unterlagen für eine CE-Kennzeichnung bereits der Auftragsbestätigung anzuschließen.
5.7. Bei Lieferungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen; die Bedienungsvorschriften und -anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.
5.8. Warenübernahme ist nur werktags von MO bis FR zwischen 07.00 und 12.00 Uhr und nachmittags nach den bekannten, hausüblichen Anlieferungszeiten möglich.

6. Verpackung ARA, Problemstoffe
6.1. Sämtliche an uns gelieferten Verpackungen sind bis auf Widerruf zur Gänze über die ARA Lizenznummer bzw. über die ARA Service-Lizenznummer (für Sterilverpackungen) entpflichtet.
6.2. Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Sollten wir die Kosten der Verpackung ausnahmsweise übernehmen, sind uns die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen; auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Außerdem sind wir berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen. Pfandgelder werden von uns nicht anerkannt.
6.3. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe etc. sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen.
6.4. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf seine Gefahr und Kosten vorzunehmen.

7. Preise
7.1. Sämtliche Preise gelten als unveränderliche Pauschal-Festpreise und schließen sämtliche Nebenleistungen und Spesen ein und dürfen aus keinem, wie auch immer gearteten Grund, erhöht werden. Eine eventuelle Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Die Preise gelten frei Lieferort (DDP gemäß INCOTERMS 2010).
7.2. Stellt sich im Zuge der Erfüllung von Liefer-, Dienst- und Werkleistungen heraus, dass, vom Auftragnehmer zu vertretende Gründe zu Preiserhöhungen führen, ist nach Möglichkeit die Erbringung der Leistung zu unterbrechen und mit uns zwecks Klärung der weiteren Vorgehensweise Kontakt aufzunehmen.
7.3. Nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung können Forderungen aus Lieferungen/Leistungen an Dritte abgetreten werden. Eine Aufrechnung gegen uns zustehenden Forderungen ist ausgeschlossen. Wir sind berechtigt, jederzeit mit Forderungen, die uns gegen Forderungen des Auftragnehmers zustehen, aufzurechnen.
7.4. Unsere Mitarbeiter bestätigen bei der Übernahme nicht die Mangelfreiheit. Die Bestätigung der Warenübernahme erstreckt sich nicht auf die Freiheit von Quantitäts-, Qualitäts- und Funktionsmängel. Bei Vorliegen eines Mangels sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mangelbeseitigung aufzuschieben. Fehlerklassen, sofern vereinbart, werden gesondert behandelt.

8. Kommissionslager
8.1. Die Abwicklung von Bestellungen in Form eines Kommissionslagers ist ausdrücklich zwischen dem jeweiligen Haus und dem Auftragnehmer zu vereinbaren.
8.2. Ein Kommissionslager ist ein Bestand von Gütern/Waren, welcher sich im Eigentum des Auftragnehmers und in unserem physischen Besitz befindet. Erst mit der Entnahme der Waren aus dem Kommissionslager durch uns kommt ein Kaufvertrag zustande. Die Waren werden wöchentlich abgerechnet.
8.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Nachsorge des Lagers, die Dokumentation, die Inventur, die Betreuung und Schulung in seinem Interesse zu erbringen und zu gewährleisten.

9. Rechnungslegung
9.1. Es werden nur Rechnungen akzeptiert, die auf die unten angeführte Rechnungsadresse lauten und gemäß § 11 UStG ausgestellt sind. Bei innergemeinschaftlichem Erwerb hat der Lieferant/Auftragnehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sondern seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen.
9.2. Auf der Rechnung müssen Bestellnummer, Bestellname und Datum angeführt sein. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich nur nach erfolgter Gesamtlieferung. Eine elektronische Rechnungslegung ist jedenfalls wünschenswert.

10. Zahlungsbedingungen
10.1. Das vereinbarte Zahlungsziel beginnt mit dem Tag des Einlangens der vereinbarungskonformen Rechnung, jedoch nie vor vollständiger und mangelfreier Erfüllung bzw. Erbringung der Leistung. Zahlung: nach Rechnungserhalt 14 Tage 4% Skonto, 45 Tage netto.
10.2. Fehlerhaft ausgestellte Versandpapiere, Lieferscheine, Atteste, Dokumentationen od. Rechnungen hindern den Beginn der Zahlungsfrist.
10.3. Bei technischen Gütern, die von oder mit Beteiligung von fachkundigen Personen unsererseits übernommen, eingebaut, geprüft und/oder abgenommen werden müssen, beginnt der Lauf von Gewährleistungs-, Garantie-, Zahlungs- und Skontofristen erst mit der vollständigen Abnahme und Übernahme der Lieferung.
10.4. Die Zahlung bedeutet keinerlei Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Lieferung/Leistung und damit auch keinerlei Verzicht auf uns zustehende Ansprüche ungeachtet ihres Rechtstitels.

11. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe
11.1. Bei Verzug mit der Lieferung (Leistung) oder bei vertragswidriger Lieferung (Leistung) sind wir unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde.
11.2. Wir sind bei Verzug ferner berechtigt, anstatt der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10 % des Gesamtauftragswertes oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 % des Gesamtauftragswertes für jede begonnene Woche bis zum Höchstausmaß von 10 % zu verlangen. Die Einforderung einer solchen Vertragsstrafe bzw. eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns ungeachtet der Höhe des Auftragswertes selbst dann vorbehalten, wenn wir die verspätete Lieferung oder Leistung annehmen.
11.3. Diese Rechte stehen uns auch dann zu, wenn dem Auftragnehmer kein Verschulden zu Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der Auftragnehmer für die Dauer deren Einwirkung von seiner Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er uns diese Umstände unverzüglich anzeigt. Nicht als höhere Gewalt gelten wilde Streiks und der Umstand, dass Werkstoffe, Werkstücke oder Fertigwaren nur als Ausschuss geraten sind.

12. Gefahren- und Eigentumsübergang
12.1. Die Gefahr geht stets erst dann auf uns über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung (Leistung) unseren befugten Dienstnehmern übergeben hat, diese die Lieferung (Leistung) am Ort der Lieferanschrift untersucht und als ordnungsgemäß übernommen haben und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Bestellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen etc. einwandfrei erfüllt hat.
12.2. Der Eigentumsübergang erfolgt mit Übergabe der Lieferung. Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird nicht anerkannt. Pakete dürfen nicht vom Paketdienst hinterlegt und auch nicht selbst unterschrieben werden.

13. Schutzrechte
13.1. Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Lizenzund Nutzungsrechten, soweit abgegolten, als deren Erwerb für uns zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.
13.2. Der Auftragnehmer hat uns bei Verletzung fremder Schutzrechte im Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.
13.3. Die Nutzungsberechtigung von Schulungsunterlagen wird für sämtliche Verwertungsarten ausschließlich für den Zweck eingeräumt, diese zu unternehmensinternen SOP’s aufzubereiten und den Mitarbeiter*innen zur Verfügung zu stellen.
13.4. Falls der Auftrag die Verarbeitung von Daten umfasst, ist ohne unnötigen Aufschub ein Auftragsverarbeitervertrag gemäß Art 28 DSGVO abzuschließen.

14. Haftung
14.1. Schadenersatz und Regressansprüche einschließlich aller Ansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung stehen uns in jedem Fall ungeschmälert zu; Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen sind nicht vereinbart. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und wir deshalb in Anspruch genommen werden, hält uns der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
14.2. Der Auftragnehmer ist uns zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu benennen.

15. Gewährleistung, Garantie
15.1. Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers haben den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer und auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Auch sind die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften zu beachten; insoweit ist und der Auftragnehmer auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.
15.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Diese Frist beginnt nicht vor Inbetriebnahme bzw. Verwendung, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Gefahrenübergang zu laufen
15.3. Der Auftragnehmer hat auf unser Verlangen mangelhafte Waren unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie Ware auszutauschen oder dies nach unserer Wahl zu reparieren. Wir sind stets berechtigt, Mängel auch ohne Festsetzung einer Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben, ohne dass hierdurch unsere Gewährleistungsansprüche beeinträchtigt werden.
15.4. Wird Verbesserung begehrt, beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen.
15.5. Der Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich die Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist.
15.6. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der verspätet erhobenen Mängelrüge; Zahlungen gelten nicht als Anerkenntnis der Mangelfreiheit und als Verzicht auf eine Mängelrüge.

16. Brand und Umweltschutz
16.1. Schadenersatzansprüche aus dem Titel der Nichteinhaltung der Brandverhütungsvorschriften, der mangelhaften Unterweisung seiner Dienstnehmer gehen alleine zu Lasten des Auftrag-nehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiters die Brandschutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offener Flamme, feuergefährlichen Verrichtungen und Arbeiten mit starker Rauchentwicklung einzuhalten und den Beginn, die Dauer und das Ende dem Brandschutzbeauftragten rechtzeitig anzuzeigen. Der Freigabeschein für Heißarbeiten ist verpflichtend bei unserem Brandschutzbeauftragten zu beantragen und zu unterschreiben.
16.2. Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Beziehungen innerhalb einer unserer Krankenhäuser Arbeiten durchführen, hat er die Brand-, Sicherheits- und Umweltschutzanordnungen unverzüglich anzufordern und genauestens einzuhalten bzw. dafür zu sorgen, dass sie von seinen Leuten genauestens eingehalten werden

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1. Rechtsstreitigkeiten aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und auf diesen basierenden Aufträgen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Kollisions- und Verweisungsnormen. Die Geltung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
17.2. Erfüllungsort ist die von uns angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.
17.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das zuständige Gericht des jeweiligen Auftraggebers vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, Klagen gegen den Auftragnehmer auch bei jedem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäftsoder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

18. Allgemeines
18.1. Jede geschäftliche Korrespondenz ist ausschließlich mit unserer jeweils zuständigen Einkaufsabteilung abzuwickeln.
18.2. Auf den für uns bestimmten Papieren, wie Frachtbriefe, Lieferscheine, Rechnungen usw. und in der gesamten Korrespondenz ist stets unsere Bestellnummer anzuführen bzw. dafür zu sorgen, dass diese angeführt ist; für Nachteile infolge Missachtung dieser Verpflichtung hat uns der Auftragnehmer einzustehen.

19. Geheimhaltung und Datenschutz
19.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten, alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der von ihm gespeicherten Daten zu ergreifen und seine Mitarbeiter und sonst zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte entsprechend zu verpflichten.
19.2. Für die Erfüllung des Arbeitsauftrages zieht der Auftragnehmer nur dafür geeignetes und nachweisbar qualifiziertes Personal heran. Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer setzt der Auftragnehmer nur solches Personal ein, welches nachweislich auf das Datenschutzgeheimnis schriftlich verpflichtet wurde. Wir sind jederzeit berechtigt einen Nachweis hierfür einzufordern. 19.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle nicht bereits offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten und Informationen, die er in der Zusammenarbeit von und über uns erhalten hat, gegenüber Dritten geheim zu halten. Der Auftragnehmer sorgt und haftet für die Einhaltung dieser Verpflichtung durch seine Mitarbeiter und allfällige Zulieferer oder Subunternehmer. Diese Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende der geschäftlichen Beziehung mit uns hinaus.
19.4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen können strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen für den Auftragnehmer nach sich ziehen.

20. Salvatorische Klausel
20.1. Sollten einzelne Punkte/Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Punkte/Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Einkaufsbedingungen berührt die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen nicht.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ordensklinikum Linz GmbH - Stand 24.03.2020